Liegenschaftsrecht
Die neutrale Stellung des öffentlichen Notars garantiert eine für sämtliche Vertragsparteien faire und sämtliche Interessen berücksichtigende Vertragsabwicklung. Die Erstellung unparteiischer und damit zur Streitvermeidung geeigneter Urkunden ist Ziel notarieller Urkundenerrichtung.
Erbrecht / Verlassenschaftsverfahren
Im Falle Ihres Ablebens wird Ihr Vermögen mangels Vorliegens eines Testamentes entsprechend der gesetzlichen Erbfolge sowie im Falle der Errichtung eines Testamentes nach Ihren Vorstellungen unter Berücksichtigung der zu Gunsten Ihrer Kinder und Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht gesetzten Grenzen vererbt.
Vorsorge
Neben der vermögensrechtlichen Vorsorge für den Fall Ihres Ablebens haben Sie durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertreterverfügung bereits heute die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens Ihre sämtlichen oder nur einzelne Ihrer Angelegenheiten eben für den Fall des Verlustes Ihrer Entscheidungsfähigkeit ohne jedwede Einschaltung des Gerichtes zur Erledigung zu übertragen.
Unternehmens- & Gesellschaftsrecht
Die Unternehmensgründung, die Wahl des geeigneten Rechtsträgers, die Änderung der Unternehmensstruktur sowie die Unternehmensübertragung an die nächste Generation bzw. einen Drittkäufer sind die wesentlichen Entscheidungen eines Unternehmers.
Ihr öffentlicher Notar gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung ist Ansprechpartner für sämtliche unternehmensrechtlichen Fragen, Lösungen und Verträge.
Familienrecht
Die Eheschließung, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit der Investition eigener Vermögenswerte in das Vermögen des anderen Lebensgefährten sowie die Ehescheidung bzw. die Auflösung der Lebensgemeinschaft ziehen wesentliche Vermögensfolgen nach sich. Zur Vermeidung kostspieliger gerichtlicher Auseinandersetzungen und damit zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hilft Ihnen Ihr Notar bei der vermögensrechtlichen Entscheidungsfindung und errichtet für Sie die erforderlichen Urkunden.
Beglaubigungen / Beurkundungen
Zur Verbücherung von Verträgen, Pfandurkunden und Löschungserklärungen im Grundbuch ist deren beglaubigte Unterfertigung erforderlich.
Behörden und künftige Arbeitgeber verlangen die Vorlage beglaubigter Urkundenablichtungen.
Ihr öffentlicher Notar ist als öffentliche Urkundsperson zur Beglaubigung von Unterschriften sowie zur Herstellung beglaubigter Urkundenablichtungen berufen.